
Im Strafrecht spricht man vom Rücktritt, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Rechtfolge des Rücktritts ist Straflosigkeit, die allerdings nur hinsichtlich des unvollendeten Delits eintritt. D.h. die im Rahmen des geplanten dann aber aufgegebenen Totschlagversuchs eingetretene Körperverletzung bleibt gemäß § 223...
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